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   OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02 (https://dejure.org/2003,16898)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.06.2003 - 2 LB 55/02 (https://dejure.org/2003,16898)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02 (https://dejure.org/2003,16898)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 A 348/00
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 281/95

    Öffentliche Einrichtung; Ausbaubeitragsrecht; Straße; Beitragspflichtig;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
    Eine Abweichung von dem daraus folgenden Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 = DVBl 1998, 719 = NordÖR 1998, 88 = SchlHA 1998, 141) kommt in Betracht, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkungen dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränken (vgl. Beschluss des Senats vom 27.06.2001 - 2 M 51/01 -).

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung insgesamt, auf die sich die Maßnahme bezieht, ist ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 28.10.1997, aaO).

    Die Straßenausbaumaßnahme ist abgeschlossen, wenn das Bauprogramm im Hinblick auf die Einrichtung oder selbstständig nutzbare Teile davon verwirklicht ist (Urteil des Senats vom 28.10.1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1989 - 2 A 2562/86
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
    Darüber hinaus wird der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke dadurch erhöht, dass den Grundstückseigentümern in der Nähe ihrer Grundstücke verkehrstechnisch sicherere Parkmöglichkeiten auf der Straße zur Verfügung gestellt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.02.1989 - 2 A 2562/86 -, NWBl. 1989, 410; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 Rdnr. 62 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
    Das ist der Fall, wenn der Ausbauzustand der Straße sich nach Durchführung der Maßnahme positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung unterscheidet und sich dadurch die Erschließungssituation der betroffenen Grundstücke verbessert hat, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird oder sich ihr Gebrauchswert erhöht (vgl. Senatsurteil vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 28.71

    Erschließungsbeitragspflicht von beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
    Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine neben der Straße verlaufende Parkspur handelt, die unmittelbar von der Fahrbahn aus oder auch durch besondere Zufahrten erreicht wird, ob auf einem Parkstreifen längs oder quer geparkt wird und ob die Parkfläche sich mit der Fahrbahn auf gleicher Höhe befindet oder über einen Randstein erreicht wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 28.71 -, DVBl. 1972, 894).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 24.69

    Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach einem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
    Parkflächen, die neben Fahrbahn und Gehwegen auf einem besonderen Teil der Straßenfläche angelegt und deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken bestimmt sind, gehören nicht zur Teileinrichtung Fahrbahn, sondern sind als eigene Teileinrichtungen Bestandteil der betreffenden Straße (BVerwG, Urt. v. 11.12.1970 - IV C 24.69 -, KStZ 1972, 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 2 LB 20/07

    Straßenausbaubeitrag

    Dabei ist ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, die Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie die vorhandenen Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Urteile d. Senats v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - Die Gemeinde 1998, 98 = DVBl. 1998, 179 = NordÖR 1998, 88, v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268; Beschl. v. 20.08.2003 - 2 MB 80/03 - Die Gemeinde 2003, 270).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Straßenzug eine Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG darstellt, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen (Urt. v. 25.06.2003 a.a.O.).

    Zutreffend wird aber darauf hingewiesen, dass es bei der Abgrenzung von beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahmen gegenüber beitragsfreien Instandhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht auf die Quantität, sondern allein auf die Qualität der Maßnahme ankäme (Senatsurt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268 und v. 13.05.2003 - 2 LB 78/03 - Beschl. v. 20.08.2003 - 2 MB 80/03 - Die Gemeinde 2003, 270 und v. 29.06.2006 - 2 MB 4/06 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2005 - 2 LB 38/04

    Abschnittsbildung beim Straßenausbau; Anforderungen an die Festlegung eines

    Eine Abweichung von dem Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes einer Maßnahme auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkung dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränkt (vgl. Urt. des Senats v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 2 LB 15/09

    Eine durch den Ausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt als Annahme einer

    Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Senatsurt. v. 25.06.2003 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde 2003, 268).

    Soweit der Senat von diesem Grundsatz in früheren Entscheidungen eine Ausnahme im Falle eines Straßenzuges von außergewöhnlicher Länge für denkbar gehalten hat, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen sei, bei dem sich jedoch die Vorteilswirkungen einer Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränkten (vgl. Senatsurt. v. 17.08.2005 2 LB 38/04 -, a.a.O.; 25.06.2003 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde 2003, 268 = SchlHA 2003, 306; vgl. auch Habermann, a.a.O., Rn. 342), haben sich diese Überlegungen letztlich als nicht tragfähig erwiesen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2003 - 2 MB 80/03
    Das gilt nicht nur für einen Ausbau durch Vervollständigung oder Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung, etwa durch Hinzufügung von Parkstreifen oder Parkplätzen (vgl. dazu Senatsurt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -), sondern auch für die Erneuerung.

    Eine Abweichung von dem daraus folgenden Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke kommt in Betracht, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkungen dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränken (Senatsurt. v. 25.06.2003, a.a.O.).

    Maßgeblich sind allein die in der Natur vorhandenen Merkmale, also ausschließlich das äußere Erscheinungsbild und die darauf abzustellende objektive Einschätzung (vgl. Senatsurt. v. 25.06.2003, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Schleswig, 10.06.2009 - 9 A 213/08

    Erhebung von Ausbaubeiträgen bei nachträglicher Abschnittsbildung

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 - v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

    Maßgeblich für die Beurteilung sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 - v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

    Hiervon ausgehend definiert die Beklagte den Straßenzug vom Ziegelteich bis zur Ringstraße zutreffend als öffentliche Einrichtung, nachdem der südlich anschließende Straßenzug zwischen Ringstraße und Hopfenstraße bereits vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 25.6.2003 (Az. 2 LB 55/02, Die Gemeinde 2003, 268) als eigenständige Einrichtung bestimmt worden war und hieran anknüpfend auch der Straßenzug zwischen Ziegelteich bis zur Ringstraße als eigenständige Einrichtung zu betrachten ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 2 LB 99/18

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktionen

    Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2008 - 2 LA 87/07 -, nicht veröffentlicht und Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde 2003, 268 ).

    Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003, a.a.O. und vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, Rn. 25, juris).

  • VG Schleswig, 05.11.2010 - 9 A 72/07

    Ausbaubeiträge

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auch im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 - v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

    Dies ist zwar für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 - Urt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268), kann vorliegend aber ohne weiteres für die gesamte Einrichtung angenommen werden, weil der insgesamt vorgenommene Aus- und Umbau der Verkehrsberuhigung und Attraktivitätssteigerung diente.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Auch das (erstmalige) Anlegen von Parkstreifen stellt grundsätzlich eine Verbesserung der (ganzen) Einrichtung dar, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch Schaffung einer zusätzlichen Teileinrichtung vorteilhaft verändert wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02 -, juris Leitsatz; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. September 1989 - 2 A 2052/86 -, n. v.; vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 935, Rn. 53 m. w. N., und S. 837, Rn. 128 f. m. w. N.).
  • VG Schleswig, 13.10.2010 - 9 A 72/07

    Beitragsfähigkeit der Ersetzung einer Fahrbahnoberfläche durch ein neues

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auch im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf dasäußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen ( OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 - v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

    Dies ist zwar für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 - Urt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268), kann vorliegend aber ohne weiteres für die gesamte Einrichtung angenommen werden, weil der insgesamt vorgenommene Aus- und Umbau der Verkehrsberuhigung und Attraktivitätssteigerung diente.

  • VG Schleswig, 18.01.2006 - 9 B 21/05
    Abzustellen ist aber für die Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, die gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 KAG mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für den Aus- oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind, entsteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02 -).

    Allerdings ist festzustellen, dass das OVG Schleswig (vgl. auch z. B. Urteil vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02-, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 2 M 54/01 -) demgegenüber weiterhin seine andere Auffassung nicht geändert hat.

  • VG Schleswig, 12.07.2016 - 9 B 15/16

    Ausbaubeiträge - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 06.09.2012 - 9 A 131/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung einer Miteigentümerin zu einem Beitrag für den

  • VG Schleswig, 22.07.2016 - 9 A 127/15

    Ausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 22.07.2016 - 9 A 100/15

    Ausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 22.07.2016 - 9 A 144/15

    Unbefahrbare Wohnwege im Ausbaubeitragsrecht; Zusicherung eines bestimmten

  • VG Schleswig, 07.12.2016 - 9 A 153/16

    Kommunalrecht: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag - Wohnweg

  • VG Schleswig, 29.10.2010 - 9 A 196/08

    Ausbaubeitrag

  • VG Schleswig, 18.07.2016 - 9 A 46/15

    Ausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 18.05.2016 - 9 A 143/15

    Kommunalrecht: Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der

  • VG Schleswig, 26.01.2016 - 9 B 20/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vorauszahlungsbescheide für Straßenausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 19.05.2016 - 9 A 124/15

    Ausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 16.06.2016 - 9 A 194/14

    Ausbaubeiträge (Vorauszahlung)

  • VG Schleswig, 27.08.2015 - 9 A 220/14

    Ausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 28.03.2013 - 9 A 294/11

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag; wirtschaftliche Vorteile, die aus der

  • VG Schleswig, 28.03.2013 - 9 A 293/11

    Ausbaubeiträge

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